Ordentliche Kündigung
Kfz-Versicherungen können mit einer Frist von einem Monat zur Jahreshauptfälligkeit gekündigt werden. Die
Jahreshauptfälligkeit ist bei über 80% der Verträge der 01.01. eines Jahres. Die Kündigung muss in diesen
Fällen bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein.
Beitragserhöhung
Auch nach einer Beitragserhöhung kann der Vertrag gekündigt werden, wenn nicht gleichzeitig die Leistungen
verbessert werden. Wollen Sie von diesen Recht Gebrauch machen, müssen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang
der Beitragsrechnung kündigen. Die Kündigung wirkt dann mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch in dem Zeitpunkt,
indem die Erhöhung wirksam wird. Will der Versicherer neue Tarife durchsetzen, muss er in der Haftpflichtversicherung
alte und neue Tarif gegenüberstellen, Sie spätenstens einen Monat vor dem Termin informieren, zu dem die Änderung
wirksam werden soll. Ausserdem muss er schriftlich auf das Kündigungsrecht hinweisen. Informiert der Versicherer
nicht oder nur unzureichend, können Sie noch ein Jahr nach erster Beitragszahlung aus dem Vertrag aussteigen.
Dürfte dann allerdings schwierig werden, einen anderen Versicherer zu finden, der ab Versicherungsbeginn das Risiko
versichert, da eine Rückdatierung nur für einen begrenzten Zeitraum ( i.d.R. max. 3 Monate) möglich ist.
Schadenfall
Eine weitere Kündigungsmöglichkeit besteht nach einem eingetretenen regulierten Schadenfall. Machen Sie von diesem
Kündigungsrecht Gebrauch, behält der Versicherer allerdings den Anspruch auf die volle Jahresprämie. Von einer
solchen Kündigung ist daher abzuraten.
Totalschaden
Nach einem Totalschaden oder bei Verschrottung endet der Vertrag automatisch,
sobald das Kfz beim Strassenverkehrsamt abgemeldet wurde. Der Jahresbeitrag muss vom Versicherer anteilig
zurückgezahlt werden.
Verkauf / Fahrzeugwechsel
Wird das Kfz verkauft, können sowohl Käufer als auch Verkäufer den Altvertrag binnen eines Monats kündigen. Will
der Käufer die Versicherung wechseln, beantragt man bei einer anderen Gesellschaft einen anderen Vertrag. Der
Altvertrag gilt dann automatisch als gekündigt.
Wohnungswechsel
Ein Wohnungswechsel an sich begründet kein Kündigungsrecht. Wird das Fahrzeug allerdings am alten Wohnort ab-
und am neuen angemeldet, besteht ein ausserordentliches Kündigungsrecht.
Spielregeln
Zunächst sollten Sie überprüfen, ob der Altvertrag seit mindestens einem Jahr beim bisherigen Versicherer besteht.
Wenn nicht, kann der Versicherer nach einer Kündigung den Vertrag nach einem teuren Kurztarif abrechnen. Einige
Versicherer verzichten auf diese Möglichkeit und rechnen stattdessen nach tatsächlich versicherten Tagen ( p.r.t.)
ab. Bitte prüfen Sie, ob ggf. Zusatzkosten durch den Kurztarif auf Sie zukommen. Das Kündigungsschreiben sollte am
Besten per Einschreiben/Rückschein versandt werden. Achten Sie vor allem aber darauf, dass eine komplett ausgefüllte
Doppelkarte des neuen Versicherers rechtzeitig an das zuständige Strassenverkehrsamt gesandt wird. Achten Sie darauf,
ob ggf. beantragter Kaskoschutz ( Vollkasko / Teilkasko) auf dieser Doppelkarte vermerkt / angekreuzt wurde.