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Anders ist ein solches Verhalten zu beurteilen, wenn der Versicherungsnehmer Opfer eines raffinierten Trickdiebstahls wird. In dem vom Oberlandesgericht Frankfurt entschiedenen Fall hatten die Diebe vor und hinter dem später entwendeten Wagen jeweils ein Fahrzeug abgestellt. Als sich der Fahrer zum Zahlen entfernte, fuhren sie die Autos rasch zur Seite, während ein Komplize in den Pkw sprang und schnell davon fuhr. Mit einem derartigen Verhalten muss ein Versicherungsnehmer nicht rechnen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn neben dem gestohlenen Fahrzeug ein erwachsener Mitfahrer stand, der wegen der völlig überraschenden Aktion nicht mehr eingreifen konnte.